ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
DER PRIVATBRAUEREI EICHBAUM GMBH & CO. KG

Stand: November 2021

  1. Einbeziehung/Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur für Verträge der Privatbrauerei Eichbaum GmbH & Co. KG („Brauerei“) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“), soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart worden ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn diese der Brauerei bekannt sind. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich erneut vereinbart wird, sofern sie nur dem Kunden zuvor einmal bestätigt zugegangen sind.
  2. Vertragsschluß/Lieferfristen
    Sämtliche Angebote der Brauerei sind bezüglich Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Brauerei oder durch erfolgte Lieferung zustande. Der Kunde ist 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. In Fällen höherer Gewalt, Streiks, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, allgemeinen Leergutmangel, gravierenden Transportstörungen oder sonstiger von der Brauerei nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Gleiches gilt bei saisonbedingter Übernachfrage. Die Brauerei ist berechtigt, Lieferungen von Vollgut von der Rückgabe von Leergut abhängig zu machen.
  3. Lieferung/Gefahrübergang
    Lieferungen erfolgen entweder durch die Brauerei direkt oder durch von der Brauerei eingesetzte
    Lieferanten gemäß jeweiliger Toureneinteilung nach rechtzeitiger Bestellung. Teillieferungen sind zulässig. Erfolgt die Auslieferung der Ware durch eigene Leute der Brauerei, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe auf den Kunden über. Bei einem Verkauf ab Werk geht die Transportgefahr nach dem Absetzen des Vollguts auf den Boden des Fahrzeugs des Kunden bzw. des Abholers auf den Kunden über. Die Brauerei ist nicht Verlader i.S.d, § 412 HGB. Die Verladung und der Transport der Ware nach dem aktuellen Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer. Dieser stellt die erforderlichen Ladungssicherungsmittel und stellt zudem sicher, dass die eingesetzten Fahrzeuge für den Transport technisch geeignet sind. Die Brauerei haftet nicht für Schäden, die auf technisch ungeeignete Fahrzeuge und/oder ungenügende Ladungssicherung zurückzuführen sind.
  4. Qualität
    Die Brauerei wird die Getränke in einwandfreier Qualität herstellen und liefern, insbesondere alle bestehenden gesetzlichen Vorschriften bei der Herstellung beachten. Werden die Getränke vom Kunden nach der Lieferung nicht frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert, so haftet die Brauerei für sich hieraus ergebende Mängel nicht.
  5. Gewährleistung, Sachmängel
    5.1 Die gelieferte Ware ist auch bei Anlieferung von Paletten unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn der Brauerei nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Dies gilt auch bezüglich Beanstandungen der auf den Lieferscheinen und /oder Rechnungen angegebenen Mengen im Falle einer Zuwenig-Lieferung. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der Brauerei nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Brauerei ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Brauerei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Brauerei die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
    5.2 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Brauerei nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verwei- gerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
    5.3 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Brauerei, kann der Auftraggeber unter den nach- folgend unter Ziffer 5a bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
    5.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich
    ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Brauerei oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
    5a. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
    5a.1 Die Haftung der Brauerei auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ins- besondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieses Paragrafen eingeschränkt.
    5a.2 Die Brauerei haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen
    Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertrags-wesentlicher Pflichten („Kardinalpflichten“) handelt. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind die vertragswesentlichen Rechtspositionen des Auftraggebers, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie diejenigen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    5a.3 Haftet die Brauerei wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen, so ist die Haftung der Brauerei der Art und der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren oder die die Brauerei bei der Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- gegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungs- gemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    5a.4 Die vorstehenden Einschränkungen dieses Paragrafen gelten nicht für die Haftung der Brauerei wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheits- merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkt- haftungsgesetz oder im Falle sonstiger Haftungen, die von Gesetzes wegen verschuldens- unabhängig sind.
    5a.5 Soweit die Brauerei technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Zahlung
    6.1 Preise
    Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Belieferung für die jeweilige Kundengruppe gültigen Listenpreise bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam, es sei denn, mit dem Kunden ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
    6.2 Fälligkeit
    Die Forderungen aus Lieferung sind nach Rechnungserhalt sofort ohne Abzüge fällig. Sofern dem Kunden durch eine besondere Vereinbarung eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist, hat die Zahlung spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei der Brauerei einzugehen.
    6.3 Zahlung mittels Regulierer
    Sofern der Kunde zwecks Zentralregulierung den vereinbarten Kaufpreis zunächst an Dritte, insbesondere Zentralregulierer, zahlt, erlischt die betreffende Kaufpreisforderung erst mit unwiderruflichem Geldeingang bei der Brauerei.
    6.4 Abrechnungsbestätigung
    Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
    6.5 Verzug
    Bei Zahlungsverzug hat die Brauerei das Recht, Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen oder Vorleistungen zu verweigern. Im Übrigen kann die Brauerei Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab Eintritt des Verzuges verlangen.
    6.6 Aufrechnung
    Gegen Ansprüche der Brauerei kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
    6.7 Vorabinformation bei SEPA-Lastschriftverfahren
    Die Frist für die vom Gläubiger beim Einzug von Forderungen im SEPA-Lastschriftverfahren vorzunehmende Vorabinformation wird auf mindestens 1Tag verkürzt.
    6.8 Rücklastschriften
    Die Gebühren für Rücklastschriften betragen EUR 15 brutto bei Beträgen unter EUR 1.500. Bei Beträgen über EUR 1.500 berechnen wir Bankspesen von EUR 21 brutto. Bei der 3. Rücklastschrift behalten wir uns die Belieferung gegen Barzahlung vor.
  7. Eigentumsvorbehalt
    Sämtliche Lieferungen durch die Brauerei erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller der Brauerei zum Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche im Eigentum der Brauerei; entstehen vor der vollständigen dieser Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden weitere Ansprüche zu Gunsten der Brauerei erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn auch diese Ansprüche vollständig getilgt sind (zusammen „gesicherte Forderungen“). Der Kunde ist widerruflich bis zum Eintritt des Verwertungsfalls zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt, wenn der Kunde in Bezug auf eine gesicherte Forderung in Zahlungsverzug gerät, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Verfahrenseröffnung mangels Masse abgelehnt ist oder wenn der Kunde einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit bereits jetzt im Voraus zur Besicherung der gesicherten Forderungen an die dies annehmende Brauerei ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Brauerei ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen. Die Brauerei kann die Einziehungsermächtigung widerrufen sowie die Abtretung der Ansprüche gegen Dritte aus Weiterveräußerung offenlegen und Zahlung direkt an sich verlangen, wenn der Kunde in Bezug auf eine gesicherte Forderung in Zahlungsverzug gerät, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Verfahrenseröffnung mangels Masse abgelehnt ist oder wenn der Kunde einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Die Brauerei kann jederzeit verlangen, dass der Kunde der Brauerei die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet, noch zur Sicherung Dritten übereignet werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Brauerei unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Brauerei ihr zu erstattende gerichtliche oder außergerichtlichen Kosten zu bezahlen, haftet der Kunde der Brauerei für den entstandenen Ausfall. Die Brauerei wird die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freigeben, falls der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Waren liegt bei der Brauerei als Verkäuferin.
  8. Leergut
    8.1
    Eigentum
    Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit Firmenkennzeichnung versehene Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränkecontainer und Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung leihweise überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei. Gleiches gilt sinngemäß für Leergut von Handelswaren, die die Brauerei ausliefert.
    8.2 Pfand
    Die Brauerei berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für das Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.
    8.3 Rückgabe und Abrechnung
    Der Kunde hat das Leergut alsbald, nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unverzüglich, in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben bzw. bei Selbstabholung zurückzubringen. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann die Brauerei zurückweisen. Die Brauerei ist nur verpflichtet, sortiertes, brauereieigenes Leergut zurückzunehmen. Unvollständig bestückte oder mit Flaschen falscher Größe oder Beschaffenheit bestückte Kästen können zurückgewiesen werden. Die Brauerei erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebenes Leergut ist Schadensersatz zu leisten, wobei die eingezahlten Pfandbeträge angerechnet werden.
    8.4 Leergutauszüge
    Die von der Brauerei dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einwendungen erhebt und die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
  9. Sonstiges
    9.1
    Datenverarbeitung
    Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
    9.2 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, ist ausschließlicher Gerichtsstand, sei es national oder international, Mannheim. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Brauerei ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    9.3 Schriftform und Heilung
    Abweichende Vereinbarungen von diesen Bedingungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Brauerei schriftlich bestätigt wurden. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen gilt dasjenige als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.