Allg. Einkaufsbedingungen der PRIVATBRAUEREI EICHBAUM GMBH & CO. KG (AEB)

Geltungsbereich: Unsere AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen im Einzelfalle nicht ausdrücklich widersprechen. Bestellungen erfolgen während der gesamten Geschäftsverbindung nur unter Anerkennung unserer AEG durch den Verkäufer. Spätestens mit der ersten vom Verkäufer ausgeführten Lieferung sind diese AEB anerkannt und zwar auch für spätere Bestellungen, selbst wenn dabei auf sie nicht besonders Bezug genommen wird. Die Annahme von Lieferungen des Verkäufers oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Verkäufers.

Angebote:

  1. Angebote des Verkäufers sind für uns unverbindlich und kostenlos. Nur durch uns schriftlich erteilte Aufträge sind rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Jede Bestellung ist sofort mit verbindlicher Angabe von Preis, Umfang und Lieferzeit vom Verkäufer zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestellbestätigung nicht binnen 8 Werktagen bei uns eingeht.
  2. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Angebotsabgabe alle geltenden Gesetze, insbesondere lebensmittelrechtliche Normen, sowie einschlägigen öffentlich-rechtlichen sowie technischen Vorschriften wie z. B. DIN-Normen, VDE-, VDMA-, UVV-, TÜV-Vorschriften, Mindestlohnbestimmungen etc. zu beachten. Für die Beschaffung gelten, soweit anwendbar, die Anforderungen der DIN ISO EN 50001:2011. Der Verkäufer ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und laufende Kontrollen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb sicherzustellen und die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften auf Verlangen für jede gelieferte Partie zusätzlich schriftlich zu bestätigen.
  3. Alle Rechte an Entwürfen, Vorschlägen, Zeichnungen und sonstigen geistigen Werken gehen mit der Bestellung auf uns über. Soweit der Verkäufer nicht alleiniger Rechtsinhaber ist, ist dieser verpflichtet, die Zustimmung der Mitberechtigten zum Rechtsübergang unverzüglich zu bewirken und auf unser Verlangen nachzuweisen; dies gilt insbesondere für Hilfskräfte des Verkäufers, und er erkennt an, dass das vereinbarte Entgelt der angemessene Gegenwert für die Leistungen und Rechtsübertragung ist. Wir sind nicht verpflichtet, die Arbeitsergebnisse des Verkäufers gewerblich auszuwerten. Unsere Unterlagen oder sonstige Fertigungsmittel wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Vorgaben oder ähnliches, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden oder die wir dem Verkäufer bezahlt, dürfen nur für Lieferungen an uns verwendet werden. Sie dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit hergestellten Waren weder an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des Verkäufers benutzt werden. Sie sind geheim zu halten und müssen unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken oder ähnlichem in einwandfreien Zustand uns ausgehändigt werden, sobald die Bestellung abgewickelt ist.

Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Rechnungsstellung:

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und verstehen sich grundsätzlich als Lieferung frei Haus an die von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Zoll-, Fracht-, Verpackungs-, Versicherungs-, Montage- und Nebenkosten sowie Abgaben, jedoch ohne Mehrwertsteuer. Wird anderes vereinbart, so sind die entsprechenden Kosten vom Verkäufer zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Für die Rücknahme von Verpackungen gilt die Verpackungsverordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
  2. Die Rechnung ist auf dem Postwege, getrennt von der Lieferung einzureichen und ist deutlich als solche zu kennzeichnen. Mit unserer Zustimmung kann die Rechnung jedoch auch elektronisch übermittelt werden. Im Übrigen tritt Fälligkeit erst mit Zugang einer dem UStG und dem UStDV entsprechenden Rechnung ein. Die Zahlung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Skonto. Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Tage des Rechnungseinganges, frühestens jedoch mit Wareneingang. § 286 Abs.3 BGB wird abbedungen.
  3. Nachnahmelieferungen werden von uns nicht angenommen oder eingelöst. Die Rechnungsstellung des Verkäufers muss Bezug nehmen auf die von uns mitgeteilte Bestellnummer. Ohne diese Bezugnahme kann die Zuordnung nur durch einen erheblichen Zeit- und Personalaufwand bewerkstelligt werden. Wir behalten uns für diesen Fall als Kompensation daher vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,- zu erheben. Diese Bearbeitungsgebühr wird direkt von der Rechnung in Abzug gebracht. Zahlungen können mittels Scheck oder Banküberweisung erfolgen, wobei es ausreichend ist, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei dem Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.

Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrübergang:

  1. Warenlieferungen müssen von einem mit Bestellnummer versehenem Lieferschein bzw. Versandpapier begleitet sein. Für Leistungen muss ein Leistungsnachweis ausgestellt werden. In beiden Fällen müssen sich die Angaben mit denen auf der Rechnung genau decken. Die Warenlieferung muss wenn von uns nicht ausdrücklich anders verlangt montags bis freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr erfolgen. Die gewünschte Behandlung von Verpackungsmitteln muss auf Rechnung und Lieferschein angegeben werden. Ein Exemplar des Lieferscheines bzw. Leistungsnachweises ist der empfangenden Stelle unseres Betriebes zu übergeben, das zweite ist von einem verantwortlichen Betriebsangehörigen abzeichnen zu lassen. Für Lieferungen bzw. Leistungen, die nicht direkt in einer unserer Betriebsstätten entgegengenommen werden, ist uns der abgezeichnete Lieferschein bzw. Leistungsnachweis mit der Rechnung einzusenden. Erst bei Vorliegen dieses Nachweises gilt für uns die Lieferung bzw. Leistung als erbracht.
  2. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich und beginnen mit dem Datum des Eingangs beim Verkäufer; der Verkäufer kommt nach Ablauf der Lieferfrist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine/fristen ist der Eingang der Ware beim festgelegten Bestimmungsort. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  3. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, als pauschalen Verzugsschaden einen Aufschlag in Höhe von 1 % des Warenwertes je angefangener Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % insgesamt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Verkäufer steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch uns zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
  5. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.

Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung:

  1. Der Verkäufer erklärt, dass alle von ihm gelieferten Waren in seinem Eigentum stehen. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit vollständiger Zahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist ausgeschlossen.
  2. Der Verkäufer darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Gewährleistung, Mängelbeseitigung:

  1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche (§§ 434 ff. BGB, §§ 377 ff. HGB) zu. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von den gesetzlichen Vorgaben 36 Monate ab Gefahrübergang.
  3. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Der Verkäufer gewährleistet im Übrigen wie folgt:
    • Die Produkte entsprechen in jeder Hinsicht anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften und Regularien des Staates, in dem das Produkt hergestellt, gelagert oder woher es geliefert wurde und wo es Verwendung findet. Insbesondere bei Lieferungen von Rohstoffen, Materialien, Ausrüstungen oder Bedarfsgegenständen (z. B. Verpackungen), die zur oder bei der Herstellung von Bier oder Getränken verwendet werden sollen, entspricht das gelieferte Material den jeweils einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Der Verkäufer gewährleistet durch geeignete Maßnahmen und laufende Kontrollen die Einhaltung dieser lebensmittelrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb.
    • Die Herstellung der Produkte ist von hoher Qualität und geschieht in Übereinstimmung mit besten Industriestandards. Die Produkte sind sicher, verkehrsfähig und für den vorausgesetzten Gebrauchszweck geeignet und entsprechen in jeder Hinsicht den Spezifikationen.
    • Die Produkte sind in Übereinstimmungen mit den Spezifikationen und gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet (letzteres schließt insbesondere das Herstellungsland sowie das Bestimmungsland/die Bestimmungsländer ein).
  4. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Verkäufer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Verkäufer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
  5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  6. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
  7. Der Verkäufer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Verkäufer gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Verkäufer sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
  8. Der Verkäufer steht zudem nach den nachfolgend aufgeführten Maßgaben dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der vorstehend genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers. Ferner steht uns bei jeder Rechtsverletzung unbeschadet unseres Verrechnungsanspruches sowie etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche das Recht zu, vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel:

  1. Erfüllungsort für Zahlungen ist Mannheim.
  2. Erfüllungsort für Leistungen ist der in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen.
  4. Ist der Verkäufer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand Mannheim für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Der Verkäufer und die Brauerei verpflichten sich in einem solchen Falle, unverzüglich eine neue wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

Datenschutz:

  1. Dem Verkäufer ist bekannt, dass wir seine Daten speichern und automatisch verarbeiten gemäß dem Datenschutzgesetz und willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein.